Satzung des Nautischen Vereins zu Kiel von 1869

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | §2 Zweck | §3 Mitglieder | §4 Erwerb der Mitgliedschaft | §5 Mitgliedsbeiträge |
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
| §7 Organe des Vereins | §8 Mitgliederversammlung | §9 Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
| §10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung | §11 Vorstand | §12 Beirat |
§13 Kassenprüfer
| §14 Wahlen und Abstimmung | §15 Fachausschüsse | §16 Auflösung des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein fuhrt den Namen „Nautischer Verein zu Kiel von 1869 e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung aller Angelegenheiten der Seeschifffahrt und insbesondere des seefahrenden Personals durch Eintreten für die Belange der Seeschifffahrt, Vertiefung der Kenntnisse der Allgemeinheit über die besondere Bedeutung der Seeschifffahrt.
Förderung der beruflichen Ausbildung des seemännischen und technischen Personals in der Seeschifffahrt, Erstellung von Gutachten zu Fragen der Seeschifffahrt sowie der Fortentwicklung der Wasserstraßen, der Seehäfen und der Seewege, Stellungnahmen zu Maßnahmen der Politik und der öffentlichen Hand, regelmäßige Vortragsveranstaltungen.

§3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und korporative Mitglieder (jur. Personen).

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beitragen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder auch stunden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand geraten ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss aus dem Verein angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands und des Beirats aus dem Verein ausgeschlossenwerden, wenn es schuldhaft in grober Weise den Interessen des Vereins zu wider gehandelt hat. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet statt als
    a. ordentliche Mitgliederversammlung in der ersten Jahreshälfte des neuen Geschäftsjahres,
    b. außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekannt zu geben.
  4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 20 Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein weiteres Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl zu den Ämtern des Vereins,
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Umlagen,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands und 
  des Beirats,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeiser.
  2. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss die Befähigung zum Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage oder eine vergleichbare Befähigung besitzen.
  3. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Vorsitzende oder ein Vorsitzender gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister.

§12 Beirat

  1. Der Beirat setzt sich aus mindestens 4, höchstens 15 Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag des Vorstands gewählt werden.
  2. Sie sollen vornehmlich Unternehmen, Organisationen, Vereinigungen und Behörden angehören, die besonders an der Förderung der Aufgaben des Vereins interessiert sind. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, sowie ein Mitglied des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§13 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, gewählt.
  2. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Geschäftsführung des Schatzmeisters zu prüfen und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§14 Wahlen und Abstimmung

  1. Sämtliche Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Zuruf oder auf Antrag in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern ab gegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimmzetteln.
  2. Alle Mitglieder haben eine Stimme. Körperschaften, Vereine und Handelsgesellschaften haben ebenfalls jeweils eine Stimme.

§15 Fachausschüsse

Zur Erörterung fachlicher Fragen kann der Vorstand Fachausschüsse einsetzen. Diese Fachausschüsse müssen von Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern des Beirats geleitet werden. Sie berichten über ihre Tätigkeit dem Vorstand, der wiederum die Mitgliederversammlung zu informieren hat.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger".

 

Kiel, den 31. Mai 2011

 

 

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